Unterhaltsvorschuss
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder unzureichenden Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres besteht, wenn:
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab dem 1. Januar 2025 monatlich:
• für Kinder von 0 bis 5 Jahren 227,00 €
• für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 €
• für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 €
Welche Unterlagen müssen mitgebracht werden?
Für jedes Kind ist gesondert ein Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu stellen.
Weitere Informationen:
Unterhaltsvorschuss für Kinder beantragen
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres besteht, wenn:
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
- keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen werden oder
- durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab dem 1. Januar 2025 monatlich:
• für Kinder von 0 bis 5 Jahren 227,00 €
• für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 €
• für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 €
Welche Unterlagen müssen mitgebracht werden?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise, wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- ab dem 12. Lebensjahr den letzten SGB II Bescheid oder die letzten 3 Verdienstbescheinigungen
- ab dem 15. Lebensjahr Nachweis über den Besuch der allgemeinbildenden Schule oder Belege über Einkünfte
Für jedes Kind ist gesondert ein Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu stellen.
Weitere Informationen:
Unterhaltsvorschuss für Kinder beantragen